Die Basler Ausschuss für Bankenaufsicht (BCBS) eingeführt BCBS 239, eine regulatorische Reaktion auf die Finanzkrise 2008. Die gegenseitige Abhängigkeit zwischen global systemrelevanten Banken (G-SIBs) unterstreicht die Notwendigkeit einer verbesserten Risikodatenaggregation und Berichterstattung. Die Einhaltung von BCBS 239 bedeutet, die regulatorischen Anforderungen zu erfüllen und die Gesamtsicherheit der Banken zu verbessern. Rahmen für das Risikomanagement und betriebliche Effizienz.
BCBS 239 verstehen
BCBS 239, offiziell betitelt „Grundsätze für eine effektive Risikodatenaggregation und Risikoberichterstattung“, wurde im Januar 2013 als Reaktion auf die „too big to fail“-Interdependenzen herausgegeben, die zur globalen Finanzkrise 2008 führten. Die BCBS 239-Leitlinien umreißen 14 Grundsätze, die in vier Hauptkategorien unterteilt sind und darauf abzielen, die Fähigkeit der Banken zu verbessern, Datenrisiken effektiv zu aggregieren und zu melden.
Übergreifende Datenverwaltung und -infrastruktur
Prinzip 1: Datenverwaltung
Banken müssen über eine robuster Governance-Rahmen zur Überwachung des gesamten Risikodatenaggregation und Berichtsprozess. Dies ist ein wichtiger Schritt, der die Einrichtung eines Data-Governance-Komitees erfordert, das für die Integrität und Genauigkeit der Risikodaten verantwortlich ist.
Prinzip 2: Datenarchitektur und IT-Infrastruktur
Die IT-Infrastruktur sollte die Erfassung, Aggregation und Berichterstattung von Risikodaten unterstützen. Banken müssen in moderne, skalierbare IT-Systeme investieren, die große Datenmengen verarbeiten können.

Funktionen zur Aggregation von Risikodaten
Prinzip 3: Datengenauigkeit und -integrität
Datengenauigkeit und Integrität gewährleisten die Vertrauenswürdigkeit und Zuverlässigkeit der Daten. Finanzunternehmen müssen automatisierte Datenvalidierungstools implementieren, um die Genauigkeit, Konsistenz und Zuverlässigkeit der Daten während des gesamten Datenlebenszyklus sicherzustellen.
Prinzip 4: Vollständigkeit
Finanzinstitute sollten Daten zu allen bestehenden und potenziellen wesentlichen Risiken erfassen, einschließlich kritischer Risiken außerhalb der Bilanz. Dies erfordert regelmäßige Datenprüfungen und Risikobewertungen um die Vollständigkeit zu gewährleisten.
Prinzip 5: Aktualität
Risikobezogene Daten sollten zeitnah verfügbar sein, um schnelle Entscheidungen zu ermöglichen. Finanzunternehmen müssen Echtzeit-Datenverarbeitungsfunktionen entwickeln, um Erkenntnisse zur schnellen Risikominimierung zu gewinnen.
Prinzip 6: Anpassungsfähigkeit
Der Prozess der Risikodatenaggregation sollte flexibel sein, um sich an neue Risiken und regulatorische Änderungen anzupassen. Banken wird dringend empfohlen, Technologien zu verwenden, die sich beim Sortieren, Zusammenführen oder Aufschlüsseln von Datensätzen leicht aktualisieren lassen.
Praktiken der Risikoberichterstattung
Prinzip 7: Genauigkeit
Risikomanagementberichte sollten das in den Daten enthaltene Risiko präzise und unverändert widerspiegeln. Banken sollten die Berichtsgrundsätze des BCBS 239-Dokuments befolgen, um Berichtsformate zu standardisieren, Fehler zu minimieren und kritische Entscheidungen über Risiken zu treffen.
Prinzip 8: Vollständigkeit
Risikomanagementberichte müssen umfassend sein und alle wesentlichen Risiken innerhalb der Organisation abdecken. Diese Berichte sollten mit der Geschäftstätigkeit und dem Risikoprofil der Bank übereinstimmen. Sie sollten Informationen zu allen wesentlichen Risiken und deren Komponenten enthalten und risikobezogene Maßnahmen abdecken. Darüber hinaus sollten Banken den Inhalt der Risikomanagementberichte regelmäßig überprüfen, um sicherzustellen, dass diese weiterhin umfassend sind.
Prinzip 9: Klarheit und Nützlichkeit
Banken müssen automatisierte Risikomanagementberichte entwickeln, die klar, prägnant und entscheidungsrelevant sind. Sie können visuelle Hilfsmittel wie Diagramme und Grafiken nutzen, um die Übersichtlichkeit der Berichte zu verbessern. Sie müssen jedoch sicherstellen, dass die Richtlinien zur Risikoberichterstattung mit den Anforderungen von Vorstand, Management und anderen Bereichen des Unternehmens übereinstimmen.
Prinzip 10: Häufigkeit
Banken sollten Risikoberichte erstellen, die in der von der Geschäftsleitung und den Aufsichtsbehörden geforderten Häufigkeit verfügbar sind. Finanzinstitute müssen einen Berichtsplan erstellen, der den internen Anforderungen entspricht und den regulatorischen Anforderungen entspricht.
Prinzip 11: Verteilung
Die Risikomanagementberichte der Banken sollten vertraulich an die relevanten Stellen weitergeleitet werden. Banken müssen über Richtlinien und Verfahren verfügen, um Risikodaten schnell zu erfassen, zu analysieren und den Risikobericht an alle relevanten Empfänger zu verteilen.
Aufsichtliche Überprüfung, Instrumente und Zusammenarbeit
Prinzip 12: Überprüfung
Banken sollten regelmäßig überprüfen, ob sie die BCBS 239-Prinzipien einhalten. Sie sollten ein Selbstbewertungssystem implementieren, um die Einhaltung regelmäßig zu überprüfen, da die Aufsichtsbehörden die Einhaltung von Informationsanfragen zu spezifischen Risikofragen kurzfristig prüfen können. Die Aufsichtsbehörden prüfen die Fähigkeit einer Bank, Risikodaten schnell zu aggregieren und Risikoberichte zu erstellen.
Grundsatz 13: Abhilfemaßnahmen und Aufsichtsmaßnahmen
Banken müssen Mängel bei der Aggregation von Risikodaten, der Berichterstattung und den internen Kontrollen umgehend beheben. Dies erfordert die Entwicklung eines Sanierung planen Sie Maßnahmen zur Behebung der festgestellten Lücken.
Grundsatz 14: Zusammenarbeit mit Vorgesetzten
Banken sollten sich mit nationalen Regulierungsbehörden, den zuständigen Aufsichtsbehörden und Behörden anderer Länder abstimmen. Die Zusammenarbeit kann im Rahmen der geltenden Gesetze und Vorschriften durch den Informationsaustausch erfolgen. Die Teilnahme an Branchenforen und regulatorischen Konsultationen wird ebenfalls dringend empfohlen.
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