Nachtrag für Wiederverkäufer
Zuletzt aktualisiert: April 11, 2025
Dieser Nachtrag für Wiederverkäufer (der "Nachtrag"Dieser Nachtrag wird von und zwischen BigID Inc. (BigID) und dem in der Wiederverkäufer-Bestellung aufgeführten Wiederverkäufer (der "Wiederverkäufer") ab dem in der Wiederverkäufer-Bestellung (wie unten definiert) aufgeführten Startdatum des Abonnements, auf das sich dieser Nachtrag bezieht, geschlossen.
IN DER ERWÄGUNG, dass die exklusiven Netzwerke (der "Vertriebspartner") BigIDs proprietäre Software für Datenintelligenz, Datenschutz und Governance sowie die damit verbundenen Dienstleistungen (wie unten definiert) vertreiben; und
IN DER ERWÄGUNG, dass BigID und der Wiederverkäufer diesen Wiederverkäuferzusatz abschließen möchten, um den Wiederverkauf der Software von BigID und der damit verbundenen Dienstleistungen durch den Wiederverkäufer im Rahmen des Wiederverkäuferauftrags zu regeln.
JETZT, DAMIT, in Anbetracht der hierin enthaltenen Versprechen und gegenseitigen Vereinbarungen sowie anderer guter und wertvoller Gegenleistungen, deren Erhalt und Hinlänglichkeit hiermit anerkannt werden, in der Absicht, hierdurch rechtlich gebunden zu sein, vereinbaren BigID und der Wiederverkäufer Folgendes.
1. DEFINITIONEN. Die in diesem Nachtrag verwendeten definierten Begriffe haben die nachstehende Bedeutung:
1.1 "Tochtergesellschaft" bedeutet jedes Unternehmen, das von einer Partei dieses Nachtrags kontrolliert wird, sie kontrolliert oder unter gemeinsamer Kontrolle mit ihr steht, solange diese Kontrolle besteht, wobei "Kontrolle"ist die Befugnis, den Betrieb, die Politik und das Management eines Unternehmens durch den Besitz von mehr als fünfzig Prozent (50%) der stimmberechtigten Wertpapiere eines solchen Unternehmens, durch Vertrag oder auf andere Weise zu lenken.
1.2 "Geltende GesetzeDer Begriff "Einhaltung" bezeichnet die Einhaltung internationaler, nationaler, staatlicher und lokaler Gesetze, Satzungen, Verordnungen, Vorschriften, Anordnungen, Richtlinien oder ähnlicher behördlicher Anforderungen von Regulierungs-, Kommissions-, Gesetzgebungs-, Gerichts- oder Regierungsbehörden, die auf die Leistung einer Partei im Rahmen dieses Nachtrags anwendbar sind, durch eine Partei.
1.3 "BigID-Eigenschaft"bezeichnet alle technischen Informationen, Technologien, Inhalte, Dashboards, Bildschirme, Dokument- oder Berichtsvorlagen, Techniken, Ideen, Methoden, Prozesse, Daten, Software, Algorithmen, Schnittstellen, Hilfsprogramme, Dokumente, Designs, Benutzeroberflächen, Geschäftsgeheimnisse, Know-how, geistiges Eigentum, Informationen oder Materialien jeglicher Art (unabhängig von der Form), die von BigID erworben, erstellt, entwickelt oder lizenziert wurden oder werden, sowie alle Verbesserungen, Modifizierungen oder andere davon abgeleitete Arbeiten und alle geistigen Eigentumsrechte daran; und schließt ausdrücklich und ohne Einschränkung die Software, die Dokumentation und die Berichtsvorlagen ein, die einen Teil der Software bilden.
1.4 "Vertrauliche Informationen" bezeichnet vertrauliche oder andere geschützte Informationen, die in schriftlicher, mündlicher oder elektronischer Form von oder im Namen von BigID oder seinen verbundenen Unternehmen dem Wiederverkäufer in Verbindung mit diesem Nachtrag offengelegt oder zur Verfügung gestellt werden, die zum Zeitpunkt der Offenlegung als vertraulich gekennzeichnet sind oder die angesichts der Art der Informationen und der Umstände der Offenlegung vernünftigerweise als vertraulich angesehen werden sollten, einschließlich, aber nicht beschränkt auf das BigID-Eigentum und Informationen über BigIDs Geschäft, Betrieb, Finanzen, Technologien, Software, Prozesse, Methoden, Know-how, Marketingpläne, Forschung und Entwicklung, Preisgestaltung, Kunden, Interessenten, Verkäufer und andere Beziehungen zu Dritten. Zu den vertraulichen Informationen gehören nicht Informationen, die (a) zum Zeitpunkt der Offenlegung öffentlich bekannt sind oder später ohne Verschulden des Wiederverkäufers öffentlich bekannt werden, (b) rechtmäßig von einem Dritten erhalten wurden, der nicht in einer vertraulichen Beziehung zu BigID steht, (c) dem Wiederverkäufer bereits vor der Offenlegung durch BigID bekannt waren, was durch kompetente Beweise belegt werden kann, oder (d) unabhängig ohne Verwendung der vertraulichen Informationen von BigID erstellt wurden, was durch kompetente Beweise belegt werden kann.
1.5 "Dokumentation" sind Benutzerhandbücher, Schulungsunterlagen und Spezifikationen, die BigID seinen Kunden im Zusammenhang mit der Nutzung der Software allgemein zur Verfügung stellt.
1.6 "Endverbraucher" bezeichnet den Endbenutzer, der die Software vom Wiederverkäufer für seinen eigenen internen produktiven Gebrauch und nicht für die Kommerzialisierung oder den Weiterverkauf erwirbt, wie im Wiederverkäuferauftrag angegeben.
1.7 "Endbenutzer-Vereinbarung" oder "EULADer Begriff "Endbenutzer-Lizenzvertrag" bezeichnet den Endbenutzer-Lizenzvertrag, der die Bedingungen für die Nutzung der Software und der Dienstleistungen enthält und schriftlich zwischen BigID und dem Endbenutzer abgeschlossen wird.
1.8 "Marks" bezeichnet alle geschützten Kennzeichen, Warenzeichen, Handelsnamen, Symbole, Logos und/oder Markennamen, die von Zeit zu Zeit zur Identifizierung einer Partei, eines Produkts oder einer Dienstleistung verwendet werden, unabhängig davon, ob sie eingetragen oder nicht eingetragen sind.
1.9 "Wesentliche Verschlechterung der FinanzlageDer Begriff "Zahlungsunfähigkeit" bezeichnet das Eintreten eines der folgenden Ereignisse in Bezug auf den Endnutzer: Erklärung der Zahlungsunfähigkeit durch ein Gericht oder eine Aufsichtsbehörde, Nichterfüllung seiner bestehenden Verpflichtungen gegenüber dem Wiederverkäufer und Nichtbehebung dieser Nichterfüllung innerhalb von sechzig (60) Tagen nach der Inverzugsetzung, schriftliches Eingeständnis eines bevollmächtigten Vertreters des Endnutzers, dass er nicht in der Lage ist, seine Schulden bei Fälligkeit zu begleichen, allgemeine Abtretung und Vergleich mit oder zugunsten seiner Gläubiger, Eröffnung eines Insolvenzverfahrens (einschließlich Sanierung oder Umstrukturierung, (einschließlich Sanierung oder Umstrukturierung, unabhängig davon, ob das Verfahren von ihm selbst oder von anderen gegen ihn eingeleitet wurde), das im Falle eines von einer anderen Partei gegen ihn eingeleiteten Verfahrens nicht innerhalb von 60 Tagen abgewiesen wurde, Beschlussfassung über seine Auflösung, behördliche Verwaltung, Liquidation oder Auflösung (außer im Rahmen einer Konsolidierung, Fusion oder Verschmelzung), Ernennung eines Verwalters, vorläufigen Liquidators, Konkursverwalters oder eines ähnlichen Beamten über sein Vermögen.
1.10 "Bestellung für Wiederverkäufer"bezeichnet das Bestellformular zwischen dem Wiederverkäufer und dem Vertriebspartner, mit dem dem Wiederverkäufer der Wiederverkauf der BigID-Software und -Dienstleistungen gestattet wird.
1.11 "Software" bezeichnet die in der Reseller-Bestellung beschriebene proprietäre Datenschutz- und Governance-Software von BigID, zusammen mit der Dokumentation und allen Updates der Software, die von BigID von Zeit zu Zeit nach eigenem Ermessen im Rahmen seiner Dienstleistungen bereitgestellt werden ("Aktualisierungen").
1.12 "DienstleistungenDer Begriff "Support" bezeichnet einzeln oder gemeinsam die Supportleistungen von BigID, wie sie in der jeweils aktuellen Supportrichtlinie von BigID beschrieben sind, sowie alle Schulungs-, Beratungs- oder sonstigen professionellen Dienstleistungen, die von BigID gemäß der Reseller-Bestellung zu erbringen sind.
2. WIEDERVERKÄUFER-BESTELLUNG
2.1 Wiederverkäufer Recht auf Weiterverkauf. Vorbehaltlich der Bedingungen dieses Nachtrags wird dem Wiederverkäufer hiermit während der Laufzeit ein nicht ausschließliches, nicht unterlizenzierbares, nicht übertragbares Recht gewährt, die in der Wiederverkäufer-Bestellung beschriebenen Softwarelizenzen und Dienstleistungen an den in dieser Wiederverkäufer-Bestellung angegebenen Endbenutzer weiterzuverkaufen, vorbehaltlich eines EULA. Der Wiederverkäufer erkennt an, dass nichts in diesem Nachtrag BigID daran hindert, Software oder Dienstleistungen direkt oder indirekt zu vermarkten, zu fördern oder an Kunden zu verkaufen, einschließlich, aber nicht beschränkt auf, durch OEMs, andere Wiederverkäufer oder Distributoren.
2.2 Anforderungen an die Endbenutzer-Dokumentation.
2.2.1 Bestelldokument. Der Wiederverkäufer ist verpflichtet, dem Endnutzer eine entsprechende Beschreibung der bestellten Software und Dienstleistungen (wie in der Wiederverkäufer-Bestellung beschrieben) in einer direkt zwischen dem Endnutzer und dem Wiederverkäufer abgeschlossenen Bestellung zur Verfügung zu stellen.
2.2.2 EULA. Der Wiederverkäufer ist berechtigt, die Software und die Dienstleistungen an den Endbenutzer nur gemäß einer gültigen und rechtsverbindlichen EULA weiterzuverkaufen, die von und zwischen BigID und dem Endbenutzer abgeschlossen wurde. Der Wiederverkäufer muss einen schriftlichen Hinweis in seine Bestellunterlagen mit dem Endnutzer aufnehmen, der im Wesentlichen die folgende Form aufweist: "Der Erhalt und die Nutzung der Software und der Dienstleistungen durch den Endnutzer unterliegt dem Abschluss eines Endnutzer-Lizenzvertrags mit BigID und die Nutzung der Software und der Dienstleistungen unterliegt dem EULA." BigID ist nicht verpflichtet, einem Endnutzer Zugang zu der Software oder den Dienstleistungen zu gewähren oder diese zu nutzen, bevor der Endnutzer den EULA unterzeichnet hat. Der Wiederverkäufer ist verpflichtet, BigID auf Anfrage zu dokumentieren, dass der Endbenutzer auf diese Weise gebunden ist.
2.2.3 Nichteinhaltung. Für den Fall, dass der Wiederverkäufer die in diesem Abschnitt 2.2 dargelegten Beschränkungen nicht einhält, kann BigID zusätzlich zu seinen anderen Rechtsmitteln nach eigenem Ermessen (i) den Support für die Software und die Dienstleistungen verweigern oder einstellen, (ii) die Ausstellung eines Lizenzschlüssels oder den Zugriff auf die Software verweigern, (iii) diesen Nachtrag nach schriftlicher Mitteilung an den Wiederverkäufer mit sofortiger Wirkung kündigen und/oder (iv) die Software und die Dienstleistungen direkt an den betreffenden Endbenutzer verkaufen.
2.3 Lizenzeinschränkungen. Der Wiederverkäufer darf nicht versuchen, irgendwelche Rechte, Titel oder Anteile an der Software selbst oder an den darin enthaltenen geistigen Eigentumsrechten zu übertragen. Der Wiederverkäufer erklärt sich damit einverstanden, dass er, sofern dies nicht ausdrücklich im Rahmen dieses Nachtrags gestattet ist, (i) keinen Teil der Software in irgendeiner Form verwenden, vervielfältigen, modifizieren, davon abgeleitete Werke erstellen, vertreiben, übertragen, offenlegen oder Dritten zur Verfügung stellen wird; (ii) die Verwendung der Software zum Nutzen Dritter, einschließlich in einem Time-Sharing-, Service-Bureau- oder einem ähnlichen Modell, gestatten wird; (iii) den Quellcode der Software zurückzuentwickeln, zu dekompilieren, zu disassemblieren oder anderweitig zu versuchen, ihn abzuleiten; (iv) Eigentumsmarkierungen auf der Software zu entfernen; oder (v) Leistungs- oder Benchmark-Tests oder -Analysen in Bezug auf die Software oder ihre Verwendung zu veröffentlichen oder offenzulegen. In keinem Fall darf der Wiederverkäufer einem Endbenutzer erlauben, seine Rechte an der Software an andere Personen abzutreten, unterzulizenzieren, zu verteilen oder zu übertragen, es sei denn, dies ist in der EULA ausdrücklich erlaubt. Sofern nicht ausdrücklich hierin angegeben, behält sich BigID alle Rechte, Titel und Interessen an der Software vor.
3. BESTELLVORGANG, FRIST UND GEBÜHREN
3.1 Wiederverkäufer-Bestellungen. Jeder Wiederverkäuferauftrag ist spezifisch für den im Wiederverkäuferauftrag genannten Endbenutzer, und der Wiederverkäufer hat das Recht, die Software ausschließlich an den im Wiederverkäuferauftrag genannten Endbenutzer zu verkaufen.
3.2 Laufzeit und Beendigung. Dieser Nachtrag bleibt für die gesamte Laufzeit des Abonnements der Software und der Dienstleistungen, die in der Reseller-Bestellung angegeben sind, in Kraft (die "Begriff"). Gekaufte Software-Abonnements sind nicht stornierbar oder unterliegen einer vorzeitigen Kündigung durch den Endnutzer oder den Wiederverkäufer. Dieser Nachtrag kann nur von BigID gekündigt werden, wenn der Wiederverkäufer gegen diesen Nachtrag verstößt und diesen Verstoß nicht innerhalb von dreißig (30) Tagen nach der Benachrichtigung von BigID über diesen Verstoß behebt. BigID haftet nicht für Schäden, die sich aus einer Kündigung durch BigID in Übereinstimmung mit diesem Zusatz ergeben. Diejenigen Bestimmungen, die die Kündigung oder das Auslaufen überdauern sollen, bleiben bestehen. Bei Kündigung oder Ablauf (i) stellt der Wiederverkäufer unverzüglich alle Wiederverkaufsaktivitäten im Zusammenhang mit der Software und den Dienstleistungen sowie die Verwendung der BigID-Marken ein, (ii) gibt der Wiederverkäufer BigID alle vertraulichen Informationen, die Dokumentation und alle anderen materiellen Materialien im Zusammenhang mit der Software zurück und (iii) wird der Wiederverkäufer nicht von seinen Zahlungsverpflichtungen im Rahmen des gekündigten Wiederverkäuferauftrags entbunden und hat keinen Anspruch auf Rückerstattung von Beträgen, die im Rahmen des gekündigten Wiederverkäuferauftrags gezahlt wurden, und, mit Ausnahme der Bestimmungen in Abschnitt 3.Mit Ausnahme der Bestimmungen in Abschnitt 3. 3 unten werden alle im Rahmen des gekündigten Wiederverkäuferauftrags zu zahlenden Gebühren (einschließlich der Gebühren für den gekündigten Teil des Wiederverkäuferauftrags) sofort fällig und zahlbar. Im Falle einer Kündigung des Wiederverkäuferauftrags aufgrund eines wesentlichen Verstoßes des Vertriebspartners, bei dem der Vertriebspartner dem Wiederverkäufer schriftlich mitteilt, dass er seine Verpflichtungen an BigID abgetreten hat, erhebt der Wiederverkäufer keine Einwände gegen eine solche Abtretung und zahlt BigID oder einen anderen Vertriebspartner als BigID auf Anweisung von BigID.
3.3 Wesentliche Verschlechterung der Finanzlage. Im Falle eines mehrjährigen Wiederverkäuferauftrags, der jährliche Zahlungen enthält, hat der Wiederverkäufer im Falle einer wesentlichen Verschlechterung der finanziellen Lage des Endnutzers das Recht, sein Recht auf alle verbleibenden planmäßigen Zahlungen des Endnutzers an BigID und/oder den Vertriebspartner (nach Ermessen von BigID) abzutreten, und hat danach (i) keine Verpflichtung, für diesen Endnutzer weitere Zahlungen an den Vertriebspartner zu leisten, und (ii) kein Recht, vom Endnutzer eine den weiteren Zahlungen entsprechende Zahlung zu erhalten, vorausgesetzt, dass der Wiederverkäufer BigID mindestens sechzig (60) Tage vor dem nächsten Jahrestag des Abonnements des Endbenutzers für die BigID-Software und -Dienstleistungen schriftlich über eine solche Abtretung für diesen Endbenutzer informiert. Zur Klarstellung: Wenn der Wiederverkäufer die Zahlung(en) an BigID abtritt, hat der Wiederverkäufer keinen Anspruch auf Gebühren oder Zahlungen jeglicher Art von BigID oder dem Endnutzer, die aus der/den abgetretenen Zahlung(en) resultieren würden. Wenn der Wiederverkäufer BigID über das Versäumnis des Endnutzers informiert, den Wiederverkäufer für die Jahre 1, 2 oder 3 innerhalb von dreißig (30) Tagen nach dem entsprechenden Rechnungsfälligkeitsdatum zu bezahlen, erklärt sich BigID bereit, mit dem Wiederverkäufer über die verfügbaren Rechtsmittel von BigID zu korrespondieren.
3.4 Gebühren. Die Software und die Dienstleistungen werden vom Wiederverkäufer an den Endbenutzer zu einem Preis verkauft, den der Wiederverkäufer nach eigenem Ermessen festlegt. Der Wiederverkäufer zahlt dem Vertriebspartner die Gebühren für die Software und die Dienstleistungen in der Höhe und gemäß den zwischen dem Wiederverkäufer und dem Vertriebspartner vereinbarten Zahlungsbedingungen, wie sie in der Wiederverkäuferbestellung festgelegt sind.
3.5 Aufzeichnungen; Recht auf Prüfung. Der Wiederverkäufer ist verpflichtet, vollständige und genaue Bücher und Aufzeichnungen zu führen, die Informationen enthalten, die vernünftigerweise notwendig sind, um die Einhaltung dieses Zusatzes durch den Wiederverkäufer festzustellen, einschließlich, aber nicht beschränkt auf die Beträge, die der Wiederverkäufer im Rahmen dieses Zusatzes schuldet. Diese Bücher und unterstützenden Daten müssen während der Laufzeit und für einen Zeitraum von fünf (5) Jahren nach ihrer Beendigung oder ihrem Ablauf nach angemessener Ankündigung BigID oder seinen Vertretern zur Einsichtnahme zur Verfügung gestellt werden.
4. WOHLVERHALTENSREGELN
4.1 Darstellung der BigID-Software. Der Wiederverkäufer ist verpflichtet, die Software in Übereinstimmung mit der Dokumentation genau und fair darzustellen und darf keine Zusicherungen bezüglich der Funktionalität oder Leistung der Software machen, die nicht mit den von BigID bereitgestellten Materialien übereinstimmen. Der Wiederverkäufer ist verpflichtet, seine Geschäfte in Übereinstimmung mit hohen ethischen Geschäftspraktiken und in einer Weise zu führen, die ein positives Licht auf BigID und die Software wirft. Der Wiederverkäufer darf im Namen von BigID keine Zusicherungen oder Garantien abgeben oder Verpflichtungen jeglicher Art eingehen oder vorgeben, dazu befugt zu sein.
4.2 Einhaltung der anwendbaren Gesetze. Der Wiederverkäufer ist verpflichtet, alle anwendbaren Gesetze in Verbindung mit seiner Geschäftstätigkeit und Leistung unter diesem Nachtrag einzuhalten. Ohne das Vorstehende einzuschränken, darf der Wiederverkäufer keine Handlungen vornehmen und keine Zahlungen leisten, die gegen den Foreign Corrupt Practices Act von 1977 in seiner geänderten Fassung, den UK Bribery Act 2010 oder vergleichbare Gesetze zur Bekämpfung von Bestechung oder Korruption in irgendeiner Gerichtsbarkeit verstoßen oder die BigID oder eine seiner weltweiten Tochtergesellschaften oder seine oder ihre Direktoren, leitenden Angestellten, Mitarbeiter oder Vertreter dazu veranlassen könnten, dagegen zu verstoßen. Der Wiederverkäufer muss im Zusammenhang mit der Erfüllung seiner Verpflichtungen die geltenden Exportgesetze und -vorschriften einhalten.
5. RECHTE AN GEISTIGEM EIGENTUM UND VERTRAULICHKEIT. BigID besitzt alle Rechte, Titel und Interessen an dem BigID-Eigentum und allen geistigen Eigentumsrechten daran. Alle Rechte (einschließlich aller Rechte am geistigen Eigentum) an und/oder in Bezug auf die Software, die nicht ausdrücklich von BigID im Rahmen dieser Vereinbarung lizenziert werden, bleiben BigID und seinen Lizenzgebern vorbehalten. Während der Vertragslaufzeit und danach, bis diese Informationen nicht mehr der Definition von vertraulichen Informationen entsprechen, hat der Wiederverkäufer die vertraulichen Informationen von BigID vertraulich zu behandeln und nicht zu verwenden, außer zum Zweck der Erfüllung seiner Verpflichtungen aus diesem Nachtrag. Der Wiederverkäufer wird das gleiche Maß an Sorgfalt und Diskretion (jedoch nicht weniger als angemessene Sorgfalt) aufwenden, um die Offenlegung oder Verbreitung der vertraulichen Informationen von BigID zu vermeiden, wie er es bei seinen eigenen Informationen ähnlicher Art tut. Der Wiederverkäufer wird die vertraulichen Informationen von BigID nicht an Dritte weitergeben, außer an seine eigenen Mitarbeiter, Auftragnehmer, Berater oder Bevollmächtigte im Zusammenhang mit der Erfüllung dieser Vereinbarung, und der Wiederverkäufer haftet gegenüber BigID für jede Verletzung dieser Vereinbarung durch diese Personen.
6. WARENZEICHEN UND HANDELSNAMEN. Der Wiederverkäufer darf die Software und Dienstleistungen unter den BigID-Marken weiterverkaufen. Der Wiederverkäufer hat das beschränkte, widerrufliche Recht, die Marken von BigID zu verwenden, um die Software und die Dienstleistungen ausschließlich in Verbindung mit der Wiederverkäufer-Bestellung zu bewerben und zu identifizieren, und darf die Marken von BigID nicht ohne vorherige schriftliche Genehmigung von BigID anderweitig verwenden. Der Wiederverkäufer ist verpflichtet, den Marken das entsprechende Markensymbol oder die entsprechende Bezeichnung hinzuzufügen, was für BigID das eingetragene Markensymbol ® ist. Mit Ausnahme der in diesem Abschnitt 6 aufgeführten Bestimmungen gewährt dieser Nachtrag dem Wiederverkäufer keinerlei Rechte, Titel oder Anteile an den Marken von BigID. Der Wiederverkäufer verpflichtet sich, keine Marke zu registrieren und auch nicht zu versuchen, eine Marke zu registrieren, die den Marken von BigID in irgendeiner Gerichtsbarkeit zum Verwechseln ähnlich sein könnte.
7. GEWÄHRLEISTUNGSAUSSCHLUSS. ZWISCHEN DEM WIEDERVERKÄUFER UND BIGID STELLT BIGID DIE SOFTWARE UND DIENSTLEISTUNGEN IM VORLIEGENDEN ZUSTAND ZUR VERFÜGUNG UND LEHNT ALLE AUSDRÜCKLICHEN ODER STILLSCHWEIGENDEN ZUSICHERUNGEN UND GARANTIEN AB, EINSCHLIESSLICH, ABER NICHT BESCHRÄNKT AUF SOLCHE, DIE SICH AUS DEM HANDELSBRAUCH, DER HANDELSGEWOHNHEIT ODER DER HANDELSPRAXIS ERGEBEN, SOWIE GARANTIEN FÜR DIE RICHTIGKEIT ODER VOLLSTÄNDIGKEIT VON DATEN ODER INFORMATIONSINHALTEN, UND LEHNT INSBESONDERE ALLE STILLSCHWEIGENDEN GARANTIEN FÜR DIE MARKTGÄNGIGKEIT, DIE EIGNUNG FÜR EINEN BESTIMMTEN ZWECK, DAS EIGENTUM UND DIE NICHTVERLETZUNG VON RECHTEN AB. BIGID ÜBERNIMMT KEINE GEWÄHRLEISTUNG ODER GARANTIE DAFÜR, DASS DER BETRIEB ODER DIE NUTZUNG DER SOFTWARE UNUNTERBROCHEN ODER FEHLERFREI IST ODER DASS ALLE FEHLER IN DER SOFTWARE KORRIGIERT WERDEN ODER DASS DIE SOFTWARE DEN ANFORDERUNGEN DES ENDNUTZERS ENTSPRICHT.
8. ENTSCHÄDIGUNG DER WIEDERVERKÄUFER. Der Wiederverkäufer verteidigt sich auf seine Kosten gegen alle Ansprüche oder Klagen, die von Dritten gegen BigID und/oder seine verbundenen Unternehmen oder deren jeweilige leitende Angestellte, Direktoren, Mitarbeiter, Auftragnehmer oder Vertreter vorgebracht werden, soweit diese auf (i) einer Verletzung des anwendbaren Rechts durch den Wiederverkäufer, (ii) falschen Angaben, Betrug, grober Fahrlässigkeit oder vorsätzlichem Fehlverhalten des Wiederverkäufers beruhen; und (iii) andere Software oder Dienstleistungen als die BigID-Software und -Dienstleistungen, die der Wiederverkäufer einem Endbenutzer zur Verfügung stellt; und der Wiederverkäufer wird BigID und die von BigID entschädigten Parteien von allen Kosten, Schäden, Ansprüchen, Haftungen, Verlusten, Ausgaben und Gebühren (einschließlich angemessener Anwaltsgebühren), die im Zusammenhang mit einem solchen Anspruch entstehen, freistellen und schadlos halten. Darüber hinaus wird der Wiederverkäufer BigID und die von BigID entschädigten Parteien von jeglichen Kosten, Schäden, Ansprüchen, Haftungen, Verlusten, Ausgaben und Gebühren (einschließlich angemessener Anwaltsgebühren), die sich aus der Nichteinhaltung von Abschnitt 2.2 (Anforderungen an die Endbenutzerdokumentation) durch den Wiederverkäufer ergeben, freistellen und schadlos halten.
9. HAFTUNGSBESCHRÄNKUNG. IM GRÖSSTMÖGLICHEN GESETZLICH ZULÄSSIGEN UMFANG: (I) BIGIDS GESAMTE HAFTUNG, DIE SICH AUS DIESEM ZUSATZ UND DER SOFTWARE UND DEN DIENSTLEISTUNGEN ERGIBT, IST AUF DIE SUMME DES AN BIGID GEZAHLTEN UND ZU ZAHLENDEN BETRAGS FÜR DIE SOFTWARE AUF JÄHRLICHER BASIS IN BEZUG AUF DIE HÄNDLERBESTELLUNG BESCHRÄNKT; UND (II) BIGID HAFTET IN KEINEM FALL FÜR STRAFSCHADENSERSATZ, BESONDERE SCHÄDEN, FOLGESCHÄDEN, BEILÄUFIG ENTSTANDENE SCHÄDEN ODER ANDERE INDIREKTE SCHÄDEN, EINSCHLIESSLICH, ABER NICHT BESCHRÄNKT AUF ENTGANGENEN GEWINN ODER VERLUST ODER BESCHÄDIGUNG VON DATEN ODER SOFTWARE, SELBST WENN AUF DIE MÖGLICHKEIT SOLCHER SCHÄDEN HINGEWIESEN WURDE. NICHTS IN DIESER VEREINBARUNG SCHRÄNKT DIE RECHTE ODER RECHTSMITTEL VON BIGID IM RAHMEN DER GESETZLICHEN BESTIMMUNGEN BEI VERLETZUNG SEINER GEISTIGEN EIGENTUMSRECHTE EIN.
LAUFZEIT UND KÜNDIGUNG
10. RECHTSWAHL UND ANWALTSKOSTEN
10.1 Wahl des Rechts. Wenn der Wiederverkäufer in den Vereinigten Staaten ansässig ist, unterliegt dieser Nachtrag den Gesetzen des Staates New York und wird in Übereinstimmung mit diesen ausgelegt, ohne Berücksichtigung der Grundsätze des Kollisionsrechts, und jede Klage oder jedes Verfahren, das sich aus diesem Nachtrag ergibt oder mit ihm in Zusammenhang steht, wird ausschließlich vor den Gerichten von New York County, New York, eingeleitet, wobei sich jede Partei unwiderruflich der ausschließlichen Zuständigkeit dieser Gerichte für jede Klage oder jedes Verfahren unterwirft. Wenn der Wiederverkäufer seinen Sitz außerhalb der Vereinigten Staaten hat, unterliegt dieser Nachtrag den Gesetzen von England und Wales, ohne Berücksichtigung der Grundsätze des Kollisionsrechts, und alle Klagen oder Verfahren, die sich aus diesem Nachtrag ergeben oder mit ihm in Zusammenhang stehen, werden ausschließlich in London, England, eingeleitet, wo sich jede Partei unwiderruflich der ausschließlichen Zuständigkeit dieser Gerichte für alle Klagen oder Verfahren unterwirft.
10.2 Anwaltshonorare. Im Falle eines Rechtsstreits oder eines anderen Verfahrens, das sich aus diesem Nachtrag ergibt oder damit zusammenhängt, hat die obsiegende Partei Anspruch auf Erstattung ihrer angemessenen Anwalts- und Prozesskosten.
10.3. Kein Verzicht. Eine Änderung oder Ergänzung dieser Vereinbarung oder ein Verzicht auf Rechte im Rahmen dieser Vereinbarung ist nur wirksam, wenn sie schriftlich von BigID unterzeichnet wurde.
Führend in der Industrie



















